Wie in anderen Berufsgruppen lässt sich die Qualität der Arbeit der Rechtsanwälte durch Weiterbildung und
Spezialisierung verbessern. Anwälten, die Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind, wird beim Nachweis der
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eine jährliche Fortbildungsbescheinigung ausgestellt. Für
bestimmte Rechtsgebiete gibt es sogenannte Fachanwaltschaften. Derzeit werden die
Fachanwaltsbezeichnungen Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht,
Familienrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht,
Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Fachanwalt für
Verwaltungsrecht vergeben. Ein Rechtsanwalt darf zugleich zwei Fachanwaltstitel führen. Zur Erlangung
dieses Titels muß neben dem Abschluss des ersten und des zweiten juristischen Staatsexamens ein
Fachanwalt nach der Fachanwaltsordnung in seinem Fachgebiet eine zusätzliche Ausbildung und Prüfung
ablegen.
Ein Fachanwalt für Strafrecht muss zunächst drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt
zugelassen und tätig gewesen sein. In diesem Zeitraum hat er mindestens 60 Fälle selbständig bearbeiten
müssen und an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen vor einem Schöffengericht oder einem übergeordneten
Gericht, also Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, teilgenommen haben. Die besonderen
theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt
mit bestandenen Klausuren absolvieren muss.
Der Fachanwaltstitel wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Der Fachanwalt ist dann verpflichtet,
um die Fachanwaltsbezeichnung weiter führen zu dürfen, regelmäßige Weiterfortbildungsveranstaltungen zu
besuchen.
Die Bezeichnung Fachanwalt unterscheidet sich somit grundlegend von den Angaben "Tätigkeits- und
Interessenschwerpunkten". Jeder Anwalt darf Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte angeben. Eine
Überprüfung dieser Referenzgebiete gibt es jedoch nicht. Interessenschwerpunkte sagen lediglich, dass
der Rechtsanwalt sich für das Rechtsgebiet interessiert. Darauf, ob er tatsächlich in diesem
Rechtsgebiet tätig war, kommt es nicht an. Nach § 7 Abs. 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte sind
Angaben unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst
irreführend sind.
Die Bezeichnung "Spezialist" dürfte danach meines Erachtens unzulässig sein, soweit damit ein
Rechtsgebiet beworben werden soll, das von den Fachanwaltschaften erfasst wird.
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